1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die Planung, Lieferung, Fertigung und Montage von Fenstern, Türen, Rollläden, Raffstores, Jalousien und Insektenschutzsystemen zwischen der LUCHIAN FENSTER UND TÜREN KG (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“). Abweichende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
2. Vertragsschluss
Die über das Anfrage- bzw. Angebotsformular auf dieser Website übermittelten Angaben stellen eine unverbindliche Anfrage dar und noch kein verbindliches Vertragsangebot. Auf Grundlage dieser Anfrage sowie eines Aufmaßes vor Ort oder der Prüfung eines vom Auftraggeber bereitgestellten Bauplans erstellt der Auftragnehmer ein schriftliches Angebot. Der Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Ausführung zustande.
3. Leistungsumfang
Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen schriftlichen Angebot. Sofern nicht anders vereinbart, umfasst die Leistung Aufmaß, Fertigung bzw. Beschaffung der Bauelemente, Anlieferung sowie fachgerechte Montage einschließlich Entsorgung des Verpackungsmaterials. Die Entsorgung von Altfenstern, Alttüren oder sonstigem Demontagematerial ist nur dann umfasst, wenn dies im Angebot ausdrücklich vereinbart wurde.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
Es gelten die im jeweiligen Angebot genannten Preise inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Sofern im Angebot nicht abweichend geregelt, ist die Zahlung wie folgt fällig:
- 30 % Anzahlung bei Auftragsbestätigung
- 60 % bei Anlieferung der Bauelemente
- 10 % nach mängelfreier Abnahme der Montage
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen zu Verzugszinsen und Mahnkosten.
5. Liefer- und Montagetermine
Genannte Liefer- und Montagetermine sind, sofern nicht ausdrücklich als „fest“ vereinbart, unverbindliche Richtwerte. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Lieferengpässen bei Vorlieferanten oder witterungsbedingter Umstände gehen nicht zulasten des Auftragnehmers. Über absehbare Verzögerungen informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich.
6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Montagestelle am vereinbarten Termin frei zugänglich, beräumt und mit den erforderlichen Anschlüssen (z. B. Strom) ausgestattet ist. Durch unzureichende Vorbereitung entstehende Mehraufwände können dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt werden.
7. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Bauelemente bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
8. Gewährleistung
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen des ABGB sowie — gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern — des Verbrauchergewährleistungsgesetzes (VGG) und des KSchG. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei beweglichen Sachen zwei Jahre und bei unbeweglichen Sachen drei Jahre ab Übergabe. Fest eingebaute Fenster, Türen und Sonnenschutzelemente gelten als unbewegliche Sachen.
Bei einem Mangel haben Sie zunächst Anspruch auf Verbesserung oder Austausch; ist beides unmöglich, unverhältnismäßig oder wird es nicht in angemessener Frist erbracht, können Sie Preisminderung oder — bei nicht geringfügigen Mängeln — Wandlung verlangen.
Rügeobliegenheit nur im Geschäftsverkehr: Handelt es sich beim Auftraggeber um einen Unternehmer im Sinne des UGB, sind Mängel gemäß § 377 UGB binnen angemessener Frist nach Übergabe schriftlich anzuzeigen. Gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern besteht keine solche Rügeobliegenheit.
Von der Gewährleistung nicht erfasst sind Schäden durch unsachgemäße Bedienung, fehlende oder unterlassene Wartung (insbesondere Beschlagswartung und Dichtungspflege), bauseitige Mängel sowie normale Abnutzung.
9. Haftung
Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Personenschäden sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Diese Haftung wird weder ausgeschlossen noch beschränkt.
Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Sachschäden und für entgangenen Gewinn ausgeschlossen; im Übrigen ist sie mit der Höhe des jeweiligen Auftragswertes begrenzt. Gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern gelten diese Beschränkungen nicht, soweit sie nach dem KSchG unzulässig sind.
Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) bleiben unberührt.
10. Rücktrittsrecht für Verbraucher
Schließen Sie als Verbraucherin oder Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) einen Vertrag im Fernabsatz oder außerhalb unserer Geschäftsräume ab — etwa ausschließlich über das Anfrageformular oder bei einem Termin in Ihrer Wohnung — steht Ihnen nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) grundsätzlich ein Rücktrittsrecht zu.
Rücktrittsbelehrung
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen von diesem Vertrag zurückzutreten. Die Rücktrittsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses (bei Warenlieferungen ab dem Tag, an dem Sie oder eine von Ihnen benannte dritte Person die Ware in Besitz genommen haben). Um Ihr Rücktrittsrecht auszuüben, müssen Sie uns mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. per Post oder E-Mail an office@luchian-fenster.at) über Ihren Entschluss, von diesem Vertrag zurückzutreten, informieren. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Erklärung.
Kein Rücktrittsrecht bei Maßanfertigungen: Gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 FAGG besteht kein Rücktrittsrecht bei Verträgen über Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind — das trifft auf maßgefertigte Fenster, Türen und Sonnenschutzelemente zu.
Vorzeitiger Beginn der Montageleistung: Wünschen Sie ausdrücklich, dass wir mit der Montageleistung bereits vor Ablauf der Rücktrittsfrist beginnen, haben Sie uns im Fall eines späteren Rücktritts gemäß § 16 FAGG den bis dahin erbrachten Teil der Leistung anteilig zu vergüten.
11. Schlussbestimmungen
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch der Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts jenes Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, nicht entzogen wird.
Für Streitigkeiten mit Unternehmern im Sinne des UGB wird als Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart. Für Verbraucherinnen und Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände nach § 14 KSchG und der EuGVVO.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Stand: September 2026